Cyber Resilience Act

Cybersicherheit für digitale Produkte

+++ Compliance für Hersteller, Händler und alle Betroffenen +++

+++ Jetzt handeln: Meldepflichten gelten ab 11. September 2026! +++

+++ Bestehende IT-Governance-Strukturen für Synergien nutzen +++

Vernetzte Produkte brauchen verlässliche Cybersicherheit - und der Cyber Resilience Act (CRA) macht sie zur Pflicht. Er sorgt dafür, dass alle Produkte mit digitalen Elementen über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt sind. Wir unterstützen euch dabei, die EU-Verordnung sicher umzusetzen und im Alltag zu operationalisieren.

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Setzt den Cyber Resilience Act (CRA) mit unserer Unterstützung effizient und wirksam um

Anstelle eines deutschen Durchführungsgesetzes wird es flankierende Standards geben, die zeitnah durch europäische Standardsetzer erlassen werden. Wir bringen die Anforderungen für euch in die Umsetzung und in den Betrieb, steuern die erforderlichen Risikobewertungen und übersetzen die Vorgaben in technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen.

Zuerst prüfen wir, ob ihr auf bestehenden IT-Governance-Strukturen aufsetzen könnt – etwa aus DORA oder NIS-2. Das spart Aufwand, schafft Synergien und macht euch schneller CRA-konform.

Feststellung der Betroffenheit

Anwendungsbereich erkennen und verstehen

Euer Nutzen:
Ihr wisst genau, ob und wie euch der CRA betrifft und vermeidet sowohl unnötigen Aufwand als auch gefährliche Lücken.

Was wir für euch tun:

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Dokumentierte Betroffenheitsanalyse eurer Produkte
  • Nachvollziehbare Produktklassifizierung als Grundlage für alle weiteren Pflichten und die damit verbundene Umsetzung
  • Klarer Überblick über die geltenden Anforderungen und Fristen
     

Zu den Pflichten als Hersteller haben wir für dich eine Übersicht erstellt, die du dir kostenlos herunterladen kannst: zum Download!

Identifikation des Handlungsbedarfs

Umsetzungspflichten ableiten, Synergien nutzen

Euer Nutzen:
Ihr erfüllt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des CRA fristgerecht und könnt die Konformität eurer Produkte belastbar nachweisen. Dabei setzt ihr idealerweise auf vorhandenen IT-Governance-Strukturen auf und findet Synergien für eine ressourcenschonende Umsetzung.

Was wir für euch tun:

  • Ableitung aller geltenden Pflichten aus Betroffenheit, Rolle und Produktklasse
  • Abgleich der Produkte und Prozesse mit den grundlegenden Anforderungen 
  • KI-gestützte Identifikation von Lücken (Gap-Analyse) und Priorisierung der Maßnahmen zum Schließen der Lücken
  • KI-gestützte Prüfung, ob und inwieweit auf bestehende IT-Governance-Strukturen aus DORA oder NIS-2 zur CRA-Umsetzung aufgesetzt werden kann
  • Erstellung eines Umsetzungsfahrplans entlang der CRA-Fristen
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Vollständige Übersicht der einzuhaltenden CRA-Pflichten
  • Dokumentierte Gap-Analyse mit priorisierten Handlungsfeldern mit Umsetzungsfahrplan
  • Grundlage für die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung
Risikobeurteilung zur Ermittlung eines angemessenen Cybersicherheitsniveaus

Cybersicherheitsrisiken systematisch beherrschen

Euer Nutzen:
Ihr ermittelt ein angemessenes Cybersicherheitsniveau für eure digitalen Produkte und haltet eure Risikobeurteilung über den gesamten Lebenszyklus hinweg aktuell – von der Planung über die Einführung bis zum Ende des Unterstützungszeitraums.

Was wir für euch tun:

  • KI-gestützter Aufbau bzw. Anpassung einer Methodik zur Cyber-Risikobeurteilung für die Ermittlung eines angemessenen Cybersicherheitsniveaus gemäß Art. 13 Abs. 2 CRA
  • Toolgestützte Durchführung der Risikobeurteilung auf Basis der Zweckbestimmung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung
  • Sicherstellung des geforderten Analyseumfangs mit Betriebsumgebung und -anlagen unter Berücksichtigung von Anlage I des CRA
  • Hinterlegung der identifizierten Risiken mit konkreten Maßnahmen zur Mitigation inkl. regelmäßiger Aktualisierungen und Sicherheitstests über den Lebenszyklus
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Nachvollziehbare Methodik zur Cybersicherheits-Risikobeurteilung
  • Dokumentierte Risikobeurteilungen je Produkt
  • Priorisierte Maßnahmen zur Risikobehandlung
  • Prüfungssicherer Nachweis der Risikosteuerung über den Lebenszyklus
Technische Dokumentation und SBOM

Transparenz über alle Komponenten erhalten

Euer Nutzen:
Ihr verfügt über eine vollständige, konsistente technische Dokumentation und behaltet über die SBOM jederzeit den Überblick über eure Komponenten.

Was wir für euch tun:

  • Ermittlung und Aufbereitung der Inhalte der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII des CRA
  • Toolgestützter Aufbau und Pflege einer Software-Stückliste (SBOM) zur Erfassung der Software-Komponenten
  • Verknüpfung von Risikobewertung, Maßnahmen und Nachweisen
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Vollständige technische Dokumentation als Konformitätsnachweis
  • Aktuelle SBOM als Grundlage für das Schwachstellenmanagement
  • Konsistente Verknüpfung aller relevanten Nachweise
Design-, Entwicklungs- und Produktionsprozess

Sicherheit von Anfang an mitgedacht

Euer Nutzen:
Ihr verankert Cybersicherheit fest in Entwicklung und Produktion und erfüllt die CRA-Anforderungen nicht durch Nacharbeit, sondern von Anfang an.

Was wir für euch tun:

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Prozess-integrierte Security-by-Design-Anforderungen
  • Definierte sichere Standardkonfigurationen
  • Klare Verantwortlichkeiten und Kontrollpunkte
Schwachstellenmanagement und Vorfallbewältigung

Meldepflichten sicher erfüllen

Euer Nutzen:
Ihr erfüllt die CRA-Meldepflichten fristgerecht und reagiert auf Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle strukturiert und nachvollziehbar.

Was wir für euch tun:

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Etablierter Prozess zur Schwachstellenbehandlung
  • Fristgerechte Melde- und Reaktionsfähigkeit (ENISA/CSIRT)
  • Nachvollziehbare Dokumentation von Schwachstellen und Vorfällen
Assurance Support

Belastbare Nachweise gegenüber Dritten führen

Euer Nutzen:
Ihr geht vorbereitet in Konformitätsbewertung und Audits und könnt eure CRA-Konformität gegenüber Behörden, Auditoren und Kunden belastbar nachweisen.

Was wir für euch tun:

  • Proaktive Prüfung, ob und wie gut ihr die CRA-Anforderungen umgesetzt habt
  • Orchestrierung aller Beteiligten mit klaren Rollen und Verantwortlichkeiten
  • (KI-gestützte) Durchführung von Readiness-Checks und Prüfungssimulationen
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Belastbare Vorbereitung auf die Konformitätsbewertung
  • Dokumentierte Nachweisführung gegenüber Dritten
  • Sicherheit im Umgang mit Behörden und benannten Stellen
Cyber Resilience Act

Cyber Resilience Act

Wir stellen Compliance für Hersteller, Händler und alle Betroffenen sicher

Kostenloses Erstgespräch sichern

Nutzt ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch, um euren aktuellen Stand bei der Umsetzung des Cyber Resilience Acts präzise zu klären und konkrete Handlungsbedarfe sichtbar zu machen. 

Im Gespräch klären wir die folgenden Fragen:

  • Status-Check: Wo steht ihr heute bei der Sicherheit eurer Produkte mit digitalen Elementen? Sind die Produkte wichtig oder kritisch? Sind Konformitätserklärungen erforderlich? 
  • Priorisierte Maßnahmen: Welche Schritte sind jetzt wirklich notwendig – effizient, nachweisfähig und ressourcenschonend?
  • Marktübliche Spielräume: Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind praktikabel und anerkannt? Wie lässt sich auf bestehenden IT-Governance-Strukturen beispielsweise im Kontext von DORA oder NIS-2 aufsetzen?

Fristen im Blick: Erste Pflichten greifen bereits 2026

Auch wenn die vollständigen Anforderungen erst ab dem 11. Dezember 2027 gelten, greift die erste verbindliche Pflicht deutlich früher. Ab dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten nach dem CRA. Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle an ENISA und die zuständigen CSIRTs melden – innerhalb enger Fristen.

Diese Meldepflichten gelten für alle Produkte. Nach Art. 69 Abs. 3 CRA erfassen sie sämtliche Produkte mit digitalen Elementen im Anwendungsbereich, die bereits vor der vollständigen CRA-Geltung auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden – also auch Produkte, die lange vor Inkrafttreten des CRA ausgeliefert wurden.

Wartet daher nicht bis 2027: Wer die Meldeprozesse nicht rechtzeitig aufsetzt, riskiert schon ab September 2026 Verstöße – über den gesamten Produktbestand hinweg.

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Alles Wissenswerte zu den Meldepflichten haben wir für dich in einem Whitepaper zusammengefasst. Lade es dir jetzt kostenlos herunter!

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FSI im Fokus: Software, CRA und das Zusammenspiel mit DORA

Unter den Produkten mit digitalen Elementen ist Software für den Finanzsektor die praktisch wichtigste Kategorie. Denn Software wird vielfach unmittelbar beim Kunden installiert, wodurch sich mögliche Schwachstellen und deren Auswirkungen vervielfachen.

Für Finanzunternehmen ist dabei das Zusammenspiel mit DORA entscheidend. Beide Regelwerke adressieren dasselbe Risiko - Schwachstellen in Software – aber setzen an verschiedenen Punkten in der Kette an: der CRA dort, wo Software entsteht und in Verkehr gebracht wird, DORA dort, wo sie im Institut eingesetzt wird. DORA stärkt die operationale Resilienz des Instituts selbst, der CRA die Sicherheit des einzelnen Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus.

Weil Finanzunternehmen aus DORA bereits IT-Governance-, Risiko- und Vorfallstrukturen kennen, gibt es eine Grundlage, an die sich anknüpfen lässt; nicht als fertige Antwort auf den CRA, aber als solides Fundament.

Darin liegt unser Ansatz: Wir prüfen, wo Bestehendes trägt und ergänzen von dort aus gezielt um die Produktperspektive, die der CRA neu einfordert.

Wichtig: Als Hersteller im Sinne des CRA gilt auch, wer ein Produkt entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet . Wird eine App extern entwickelt, aber unter der Marke des Finanzunternehmens vertrieben, trägt es die Herstellerpflichten. Lieferantensteuerung und Produktverantwortung fallen zusammen.
 

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FAQ zum Cyber Resilience Act (CRA)

Die wichtigsten Fragen, die euch bei der Umsetzung des CRA begegnen – kurz, präzise und mit Fundstelle in der Verordnung (EU) 2024/2847. Zitate beziehen sich auf den amtlichen Verordnungstext.

Wann fällt unser Produkt überhaupt unter den Cyber Resilience Act?

Der CRA gilt für jedes Produkt mit digitalen Elementen, das auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, also für “Software- oder Hardwareprodukte und deren Datenfernverarbeitungslösungen” (Art. 3 Nr. 1 CRA). Ausgenommen sind u. a. Medizinprodukte, Fahrzeuge, In-vitro-Diagnostika, zivile Luftfahrt sowie Produkte im Bereich nationale Sicherheit und Verteidigung (Art. 2 Abs. 2 CRA). Rund 90 % der Produkte dürften Standardprodukte sein. Nur die in Anhang III und IV gelisteten wichtigen bzw. kritischen Produkte unterliegen erhöhten Konformitätsanforderungen.

Welche Rolle spielen wir als Wirtschaftsakteur und welche Pflichten ergeben sich daraus?

Der CRA unterscheidet vier Wirtschaftsakteure: 

  • Hersteller (Art. 3 Nr. 13), 
  • Bevollmächtigte (Art. 3 Nr. 15), 
  • Einführer (Art. 3 Nr. 16) und 
  • Händler (Art. 3 Nr. 17). 
     

Der Hersteller trägt die umfassendsten Pflichten. Einführer und Händler müssen vor allem sicherstellen, dass nur konforme, CE-gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht bzw. bereitgestellt werden (Art. 19 und Art. 20 CRA).
 

Was verlangt der CRA bezüglich Security by Design und Security by Default?

Hersteller müssen ihre Produkte “im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen” des Anhangs I, Teil I, konzipieren, entwickeln und herstellen (Art. 13 Abs. 1 CRA). Dazu zählen u. a. eine sichere Standardkonfiguration, der Schutz vor unbefugtem Zugriff, Datenminimierung und eine möglichst geringe Angriffsfläche. Security by Default heißt: Produkte werden mit der sichersten vernünftigerweise möglichen Konfiguration ausgeliefert, Schutzmaßnahmen sind ab Installation aktiv und dürfen nur durch eine bewusste Nutzerhandlung eingeschränkt werden (Anhang I, Teil I Nr. 2 lit. b CRA).

Wie müssen wir die Cyber-Risikoanalyse über den Lebenszyklus gestalten?

Schon bei der Planung ist eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken „auf der Grundlage der Zweckbestimmung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung“ vorzunehmen (Art. 13 Abs. 2 und 3 CRA). Die Analyse ist nicht einmalig. Sie muss regelmäßig aktualisiert und über den gesamten Lebenszyklus – Planung, Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung – aktuell gehalten werden. Im Unterstützungszeitraum ist sie fortlaufend fortzuschreiben (Art. 13 Abs. 3 CRA).

Was muss die technische Dokumentation enthalten und wann brauchen wir eine SBOM?

Art. 31 CRA verlangt eine technische Dokumentation, deren Mindestinhalte in Anhang VII stehen – u. a. Produktbeschreibung, Risikobewertung über den Lebenszyklus, Testberichte und EU-Konformitätserklärung. Bestandteil ist eine Software-Stückliste (SBOM), “eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten” (Art. 3 Nr. 41 CRA), aus der mindestens die obersten Abhängigkeiten hervorgehen. Beide sind vor Inverkehrbringen zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

Welche Meldefristen gelten bei einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle und bei einem schweren Sicherheitsvorfall?

Die Meldepflicht ist dreistufig geregelt (Art. 14 CRA i. V. m. Anhang I, Teil II): Innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung ist eine Frühwarnung an ENISA und das zuständige CSIRT abzusetzen. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine angereicherte Meldung mit Angaben zur Schwachstelle bzw. zum Sicherheitsvorfall, zu Korrekturmaßnahmen und einer ersten Risikoeinschätzung. Innerhalb von 14 Tagen ist ein Abschlussbericht einzureichen, der Schweregrad, Auswirkungen und Korrekturmaßnahmen beschreibt.

Welches Konformitätsbewertungsverfahren müssen wir durchlaufen und wann brauchen wir eine benannte Stelle?

Vor Inverkehrbringen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 32 CRA durchzuführen. Welches, hängt von der Produktkategorie ab. Für Standardprodukte genügt in der Regel die interne Kontrolle (Modul A). Für kritische und wichtige Produkte nach Anhang III/IV gelten strengere Verfahren, bei denen die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich sein kann. Nach erfolgreichem Abschluss wird die CE-Kennzeichnung angebracht – sie belegt die Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.

Wie lange müssen wir Sicherheitsupdates bereitstellen – und welche Fristen sind schon jetzt relevant?

Der Unterstützungszeitraum beträgt mindestens 5 Jahre und soll die voraussichtliche Nutzungsdauer des Produkts widerspiegeln (Art. 13 Abs. 8 CRA). In dieser Zeit müssen Schwachstellen wirksam behandelt und kostenlose Sicherheitsupdates bereitgestellt werden. Wichtig für den Zeitplan: Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen gelten bereits ab dem 11. September 2026, alle übrigen Pflichten – inklusive Konformitätsbewertung – mit Ablauf der Übergangsfrist am 11. Dezember 2027.

Gibt es Erleichterungen für Open Source?

Ja. Kostenfreie Open-Source-Software ohne Gewinnerzielungsabsicht fällt grundsätzlich nicht unter den CRA (Art. 2 CRA). Für Verwalter quelloffener Software gelten erleichterte Pflichten (Art. 24 CRA). 

Wie grenzen sich CRA und DORA ab und was bedeutet das für unser Finanzunternehmen?

Beide Regelwerke adressieren Cyberrisiken in Software, setzen aber an unterschiedlichen Punkten an: Der CRA regelt die Sicherheit des Produkts dort, wo es entsteht und in Verkehr gebracht wird. DORA stärkt die operationale Resilienz dort, wo Software im Institut eingesetzt wird. Für Finanzunternehmen heißt das: Aus DORA bestehen bereits Governance-, Risiko- und Vorfallstrukturen, die als Fundament für die CRA-Umsetzung dienen können. Entscheidend ist, beide Regime abgestimmt umzusetzen, damit aus zwei Regulierungen kein doppelter Aufwand, sondern ein konsistentes Vorgehen wird.

Welche Pflichten haben Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen?

Auch wenn es andere Beteiligte gibt, der Hersteller steht im Zentrum des CRA und seine Pflichten gegenüber Nutzern, Behörden, ihren Bevollmächtigten und anderen sind vielfältig. Er muss Cybersicherheit immer im Blick behalten, mit einer Konformitätserklärung die Erfüllung von Anforderungen nachweisen, Schwachstellen offenlegen und dauerhaft Sicherheits-Updates zur Verfügung stellen. Dabei muss er auch darauf achten, dass die Cybersicherheit auch bei Serienherstellung dauerhaft gewahrt bleibt.

Im Einzelnen handelt es sich u.a. um die folgenden Pflichten des Herstellers:

1. Grundlegende Sicherheitsanforderungen
 

2. Cyber-Risikoanalyse

3. Technische Dokumentation und Software-Stückliste (SBOM)

4. Meldung und Behandlung von Schwachstellen

5. Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle

6. Dokumentation aller Cybersicherheitsaspekte

7. Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens

  • Grundlegende Sicherheitsanforderungen

    Grundlegende Sicherheitsanforderungen

    Ein Teil der Cyber­sicher­heits-An­for­de­rungen sind nach Ge­setzes­sys­tematik grund­legend – diese finden sich in An­hang I zum CRA wieder.

  • Cyber-Risikoanalyse

    Cyber-Risikoanalyse

    Durch eine Bewertung der Cyber­sicher­heits-Risiken sollen diese Risken im Lau­fe des Pro­dukt-Lebens­zyklus mini­miert, Sicher­heits­vor­fälle redu­ziert und in ihrer Aus­wirkung auf Gesund­heit und Sicher­heit der Nutzer mini­miert wer­den.

    Der Lebens­zyklus betrifft sämt­liche Produkt-Phasen: Plan­ung, Kon­zeption, Ent­wicklung, Her­stellung, Lie­ferung, Wartung.
    Somit sind die Risiko­analysen regel­mäßig durch­zu­führen und je­weils aktuell zu halten (vgl. auch Art. 13 Abs. 3 CRA).

  • Technische Dokumentation und Software-Stückliste (SBOM)

    Die nach Art. 31 CRA erfor­derliche tech­nische Doku­men­tation enthält alle ein­schlä­gigen Da­ten oder Einzel­heiten darü­ber, wie der Her­stel­ler sicher­stellt, dass das Pro­dukt mit digi­talen Ele­men­ten und die vom Her­steller fest­ge­legten Ver­fah­ren den grund­legenden Cyber­sicher­heits­an­forde­rungen genü­gen.

    Dabei ist auch eine Soft­ware-Stückl­iste (Soft­ware Bill Of Materials, SBOM) zu er­stellen, aus der zumin­dest die obersten Ab­hängig­keiten der Pro­dukte hervorgehen.
    Sie muss vor dem In­ver­kehr­bringen des Pro­dukts er­stellt und lau­fend ak­tuali­siert werden.

  • Meldung und Behandlung von Schwachstellen

    Meldung und Behandlung von Schwachstellen

    Stellt der Her­steller eine Schwach­stelle in in­te­grier­ten (auch quell­offenen) Kom­po­nenten fest, unter­liegt er Pflich­ten:

    • Meldung der Schwach­stelle an die Per­son oder Ein­rich­tung, die die Kompo­nente her­stellt oder war­tet (Art. 13 Abs. 6 CRA); bei ak­tiv aus­ge­nutzten Schwach­stellen an ENISA und CSIRT(gestuft: Früh­war­nung bin­nen 24 h, Schwach­stell­en­meld­ung inner­halb von 72 h, Ab­schluss­be­richt inner­halb von 14 Ta­gen nach Ver­füg­bar­keit einer Korrek­tur­maß­nah­me (Art. 14 Abs. 1, 2 CRA))
    • Be­hand­lung und Be­he­bung der Schwach­stelle gemäß Anhang I, Teil II CRA. Die Pflicht gilt ab dem In­ver­kehr­brin­gen bis über die er­war­tete Pro­dukt­lebens­dauer bzw. bis zum Ende des Unter­stützungs­zeit­raums. Sind keine Korrektur­maß­nahmen mög­lich, muss das Pro­dukt vom Markt ge­nom­men oder zurück­ge­rufen werden.
    • Bereit­ge­stell­te Sicher­heits­ak­tuali­sie­run­gen müss­en nach ih­rer Aus­lie­fe­rung für min­des­tens zehn Jah­re ver­füg­bar blei­ben (Art. 13 Abs. 9 CRA).
    • Un­ver­züg­li­che In­for­ma­tion der be­trof­fe­nen Nut­zer über den Vor­fall so­wie über Risiko­min­de­rungs- und Korrek­tur­maß­nah­men, die diese selbst er­grei­fen kön­nen (so­weit er­for­der­lich)
       
  • Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle

    Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle

    Stellt der Her­stel­ler einen schwer­wie­gen­den Si­cher­heits­vorfall fest, der sich auf die Si­cher­heit des Pro­dukts mit digi­ta­len Ele­men­ten aus­wirkt, unter­liegt er fol­gen­den Pflich­ten (Art. 14 Abs. 3, 4, 8 CRA):

    • Mel­dung des Vor­falls an das als Ko­or­di­na­tor be­nann­te CSIRT und an die eu­ro­pä­ische Cyber­si­cher­heits­be­hör­de ENISA (gestuft: Früh­war­nung inner­halb von 24 h, Vor­fall­mel­dung inner­halb von 72 h, Ab­schluss­be­richt inner­halb eines Mo­nats)
    • Un­ver­züg­liche In­for­ma­tion der be­trof­fe­nen Nut­zer über den Vor­fall sowie über Ri­si­ko­min­de­rungs- und Korrek­tur­maß­nah­men, die die­se selbst er­grei­fen kön­nen (so­weit er­for­der­lich)
  • Personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten

    Dokumentation aller Cybersicherheitsaspekte

    Der Her­steller doku­mentiert sys­tema­tisch und in ange­messen­er Wei­se 

    • alle relevanten Cyber­sicher­heitsa­spekte des Pro­dukts mit digi­talen Ele­men­ten, 
    • alle Schwach­stel­len, von denen er Kennt­nis erlangt
    • alle von Drit­ten bereit­ge­stell­ten ein­schlä­gigen Informationen
       

    Gegebenen­falls ak­tuali­siert er außer­dem die Bewer­tung der Cyber­sicher­heits­risi­ken des Pro­dukts.

  • Geschäftsgeheimnisse

    Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens

    Vor Inverkehr­bringen eines Pro­dukts mit digi­talen Ele­men­ten ist ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren nach Art. 32 CRA durchzuführen. Das kennt man be­reits durch das Vor­gehen bei der CE-Kenn­zeichnung. Wel­ches der zur Ver­fügung stehe­nden Kon­for­mi­täts­ver­fahren zur Wahl steht, hängt von der je­wei­ligen Produkt­kategorie ab.

    Mit die­sem Ver­fah­ren wird nach­ge­wie­sen, dass das Prod­ukt mit digi­ta­len Ele­men­ten und die an­ge­wand­ten Ver­fahren den grund­le­gen­den Cyber­sicher­heits­an­for­de­run­gen genü­gen.

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Produkt mit digitalen Elementen

“Produkt mit digitalen Elementen” im Verständnis des Cyber Resilience Act (CRA) ist ein Soft- oder Hardwareprodukt samt seinen Datenfernarbeitungslösungen. Das umfasst auch solche Soft- und Hardwarekomponenten, die gesondert in den Verkehr gebracht werden, sofern das Produkt direkt oder indirekt mit einem Gerät oder einem Netzwerk verbunden werden kann.

Der CRA verwendet den Produktbegriff technologieneutral und stellt zudem klar, dass auch separat vermarktete Komponenten erfasst sind, so dass nicht nur das Endprodukt, sondern auch eigenständig bereitgestellte digitale Elemente in den Anwendungsbereich fallen.

Eine Datenfernverarbeitungslösung gehört allerdings nur dann zu diesem Produkt, wenn die betreffende Datenverarbeitung aus der Ferne für das Produkt vom Hersteller oder unter dessen Verantwortung vorgesehen ist und ihr Fehlen dazu führen würde, dass das Produkt eine seiner Funktionen nicht mehr erfüllen kann. Gerade deshalb erfasst der CRA nicht beliebige Cloud- oder SaaS-Dienste, sondern nur solche, die funktional zum Produkt gehören.

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Interoperabilität

Interoperabilität ist die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen.

Dabei ist zu beachten, dass auch für Datenverarbeitungsdienste offene Interoperabilitäts-Spezifikationen und harmonisierte Normen gelten, wobei bevorzugt Funktionsäquivalenz hergestellt werden soll. Wir helfen euch dabei, die Übersicht über diese Regelungen zu behalten und insbesondere die Funktionsäquivalenz herzustellen

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Digital Trust

Der Data Act leistet einen substanziellen Beitrag zu "Digital Trust", weil er Rechtsklarheit über den Zugang zu und die Nutzung von Daten schafft und Nutzer sowie Unternehmen verlässlichere Rahmenbedingungen für datengetriebene Geschäftsmodelle erhalten.

Er stärkt einen fairen, wettbewerblichen Datenmarkt, indem er Nutzern von vernetzten Produkten den Zugriff auf ihre Nutzungsdaten ermöglicht und klare Regeln für deren Weitergabe an Dritte setzt.
Zentral für digitales Vertrauen sind hier an erster Stelle die Vorgaben zu den Datenverarbeitungsdiensten (Cloud/Edge): Der Data Act adressiert Lock‑in‑Risiken und ermöglicht Cloud‑Switching durch Interoperabilitäts- und Portabilitätsanforderungen, sodass Wechsel zwischen Anbietern technisch und vertraglich erleichtert werden.

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Wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen

Wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen und insbesondere strengeren Konformitätsverfahren. 

Ob ein wichtiges oder kritisches Produkt vorliegt, wird anhand der Anhänge III und IV des CRA bestimmt.

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Betroffene Wirtschaftsakteure

Betroffene Wirtschaftsakteure im Verständnis des Cyber Resilience Acts sind:

  • Hersteller, also jede natürliche oder juristische Person, die Produkte entwickelt, herstellt, konzipiert, entwickelt oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 13 CRA).
    Es gibt daneben nach Art. 21 und 22 CRA noch Fälle, in denen die Herstellereigenschaft fingiert wird.
  • Bevollmächtigte, also eine in der EU ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. 
  • Einführer, also jede in der EU ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 16 CRA).
  • Händler, also jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, ohne Hersteller oder Einführer zu sein, die ein Produkt ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt (Art. 3 Nr. 17 CRA).
  • Außerdem werden für Verwalter quelloffener Software (Open Source) diverse Erleichterungen geboten.
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Grundlegende Cybersicherheits-Anforderungen

Ein Teil der Cybersicherheits-Anforderungen sind nach Gesetzessystematik grundlegend; diese finden sich in Anhang I zum CRA wieder:

  • Konzeption, Entwicklung und Herstellung mit angemessenem Cybersicherheitsniveau
  • Bereitstellung ohne Schwachstellen
  • Sichere Standardkonfiguration
  • Zurverfügungstellung von Sicherheitsaktualisierungen
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff
  • Schutz der Vertraulichkeit und Integrität verarbeiteter Daten
  • Datenminimierung
  • Weiterbetrieb bei Sicherheitsvorfall
  • Minimierung negativer Auswirkungen auf andere Produkte und Dienste
  • Möglichst geringe Angriffsfläche
  • Monitoring und Logging (inkl. Opt-out-Möglichkeit)
  • Möglichkeit zum Löschen der Daten und zur sicheren Datenübertragung
  • Weitere Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen
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Lebenszyklus

Der Lebenszyklus betrifft sämtliche Produkt-Phasen:

  • Planung
  • Konzeption
  • Entwicklung
  • Herstellung
  • Lieferung
  • Wartung
     

Die Cyberrisikoanalyse ist zu dokumentieren und insbesondere im Unterstützungszeitraum zu aktualisieren – also insbesondere im Zeitraum der Lieferung und Wartung. Dieser Zeitraum soll die voraussichtliche Nutzungsdauer des Produkts widerspiegeln und beträgt mindestens 5 Jahre.

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Unterstützungszeitraum

"Unterstützungszeitraum" ist der mindestens 5-jährige Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen behandelt werden. 

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Zweckbestimmung

Die Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation.

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Vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung

Eine Verwendung, die nicht unbedingt der vom Hersteller in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen und der technischen Dokumentation angegebenen Zweckbestimmung entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder aus technischen Vorgängen oder Wechselwirkungen wahrscheinlich ergibt.

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Inhalte der technischen Dokumentation

Die technische Dokumentation hat Mindestinhalte, die in Anhang VII des CRA beschrieben sind:

  • Produktbeschreibung 
  • Beschreibung der Konzeption, Entwicklung und Herstellung des Produkts mit digitalen Elementen
  • Bewertung der Cybersicherheitsrisiken über den Lebenszyklus des Produkts
  • Informationen zur Festlegung des Unterstützungszeitraums
  • Aufführung der technischen Spezifikation und angewandten harmonisierten Normen
  • Testberichte zur Konformität des Produkts
  • Prüfberichte zur Konformität des Produkts
  • EU-Konformitätserklärung
  • Software-Stückliste (SBOM)
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Software-Stückliste (auch Software Bill Of Materials oder SBOM)

Software-Stückliste (auch Software Bill Of Materials oder SBOM) ist eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementen enthalten sind.

Über eine Software-Stückliste können denjenigen, die Software herstellen, kaufen und betreiben, Informationen bereitgestellt werden, die ihnen helfen, die Lieferkette besser zu verstehen, was insbesondere Herstellern und Nutzern hilft, bekannte neu aufgetretene Schwachstellen und Cybersicherheitsrisiken zu verfolgen.

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Security by Design

Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen dafür sorgen, dass alle Produkte im Einklang mit den im CRA festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen konzipiert und entwickelt werden. Das gilt für den gesamten Lebenszyklus und beginnt bei der Konzeption und endet noch nicht bei Einstellung des Produkts.

“Security by Design” integriert daher Schutzmaßnahmen bereits während der Entwicklung in Produkte, anstatt
sie nachträglich hinzuzufügen. Dazu gehören Bedrohungsmodellierung, sichere Architekturmuster,
validierte Kryptografie und ein systematisches Schwachstellenmanagement, das in die Entwicklungsprozesse integriert ist.

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Security by Default

"Security by Default" gewährleistet, dass Produkte mit der sichersten Konfiguration ausgeliefert werden, die vernünftigerweise möglich ist. Nutzer sollten keine technischen Fachkenntnisse benötigen, um ein Mindestmaß an Sicherheit zu erreichen, Schutzmaßnahmen müssen bei der Installation bereits aktiv sein und jede Einschränkung dieser Maßnahmen erfordert eine bewusste Handlung des Nutzers.

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Lieferkette

Alle Produkte mit digitalen Elementen, die in ein größeres elektronisches Informationssystem integriert oder mit ihm verbunden sind, können unter bestimmten Umständen böswilligen Akteuren als Angriffsvektor dienen. Folglich kann selbst eine als weniger kritisch geltende Hardware und Software eine erste Kompromittierung eines Geräts oder Netzes erleichtern und es böswilligen Akteuren ermöglichen, sich privilegierten Zugriff auf einem System zu verschaffen oder sich systemübergreifend zu bewegen. Aus diesem Grund legt der Cyber Resilience Act besonderen Wert auf die Einbeziehung der Lieferkette in die Ausgestaltung der Cybersicherheit für Produkte mit digitalen Elementen.

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Aktiv ausgenutzte Schwachstelle

Eine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat.

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Meldepflicht der Hersteller

Die Meldepflicht der Hersteller ist dreistufig geregelt: Jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle muss sowohl an die ENISA als auch an das als Koordinator benannte CSIRT gemeldet werden, und zwar

  • unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung,
  • mit weiteren Informationen zu Korrekturmaßnahmen durch den Hersteller und für mögliche Nutzer, über die allgemeine Art der Ausnutzung und über eine erste Einschätzung des Risikos angereichert innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, und
  • innerhalb von 14 Tagen mit einem Abschlussbericht mit
    o einer Beschreibung der Schwachstelle, des Schweregrads und der Auswirkungen
    o Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt,
    o Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurde.
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Beteiligte

Zu den im Rahmen der Qualitätsprüfung einzubindenden Rollen und Funktionen gehören erfahrungsgemäß u.a. Verantwortliche im Unternehmen für

  • Business Continuity Management
  • Detection und Crypto Management 
  • Betrieb und Entwicklung 
  • Datenschutz
  • Informationssicherheit
  • IT‑Security
  • Recht 
  • Risikomanagement
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Cyber Resilience Act

Der Cyber Resilience Act*, häufig auch abgekürzt als CRA zitiert, ist am 10. Dezember 2024 EU-weit in Kraft getreten. Als Verordnung ist sie direkt geltendes Recht in den EU-Mitgliedsstaaten.
Der Cyber Resilience Act ist die erste europäische Verordnung, die ein Minimum an Cybersicherheit für alle vernetzten Produkte – also solche mit digitalen Elementen - festlegt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind. Ziel ist es, die Cybersicherheit innerhalb der Europäischen Union zu erhöhen.

*Verordnung (EU) 2024/2847 vom 23.10.2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act)

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Standards

Die Anforderungen des CRA werden durch harmonisierte Normen spezifiziert, um die Hersteller dabei zu unterstützen, die Anforderungen umzusetzen. Hierfür zuständig sind die europäischen Normierungsbehörden:

  • das Europäische Komitee für Normung (CEN) für allgemeine Normen, 
  • das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) für elektrotechnische Normen sowie 
  • das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) für den Bereich Telekommunikation.

Wer den aktuellen Umsetzungsstand zu den verschiedenen Normgebungsverfahren erfahren möchte, kann sich beim BSI erkundigen, das ein CRA Standardisation Dashboard dafür eingerichtet hat. 

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Den CRA und seine Ziele verstehen

Der Cyber Resilience Act soll die Cybersicherheit in der EU fördern, indem er Anforderungen an die Cybersicherheit für Produkte mit digitalen Elementen festlegt. Neben einer laufenden Risikobeurteiling der Produkte werden Anforderungen an den Umgang mit Schwachstellen sowie entsprechende Meldepflichten festgesetzt. Die Hersteller und weitere Beteiligte müssen sich auch um die Lieferketten kümmern und eine Software Bill of Materials anfertigen, um eine Nachverfolgung und eine Weiterleitung möglicher Schwachstellen an die Lieferanten sicherzustellen.

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