MaRisk: Auslagerungsmanagement nach Maß

So setzt ihr die 10. MaRisk prüfungsfest um 

+++ Novelle Ende Juni in Kraft getreten +++

+++ Betonung von Proportionalität als Leitprinzip +++

Mit der aktualisierten Fassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wird auch das Auslagerungsmanagement stärker prinzipienorientiert. Statt detaillierter Vorgaben zählt künftig eine nachvollziehbare Begründungslogik, die Klassifizierung, Risikoanalyse, Auslagerungsregister und Dienstleistersteuerung schlüssig verbindet. 

Wir begleiten euch dabei, die novellierten Anforderungen passgenau auf eure bestehende Aufbau- und Ablauforganisation auszurichten. So gewinnt ihr nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern seid auch besser auf Prüfungen vorbereitet. Jetzt Klarheit schaffen!

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MaRisk-konformes Auslagerungsmanagement – unsere Beratungsleistungen

Die BaFin schafft mit den 10. MaRisk klare Verhältnisse: DORA-pflichtige IKT-Drittdienstleistungen steuert ihr über das DORA-Regime, klassische Non-IKT-Auslagerungen weiterhin über die MaRisk. Entscheidend ist, beide Register konsistent und belastbar miteinander zu verzahnen.

Wir setzen genau dort an, wo Umsetzung in der Praxis zählt: entlang der zentralen Bausteine eures institutseigenen Auslagerungsregimes. So werden eure Entscheidungen nachvollziehbar begründet und regulatorisch anschlussfähig dokumentiert.

Ableitung des konkreten Handlungsbedarfs

Ressourcenschonende Umsetzung

Euer Nutzen:

Ihr wisst genau, was die Novelle für euer Institut bedeutet – und investiert eure Ressourcen nur dort, wo wirklich Handlungsbedarf besteht.

Was wir für euch tun:

  • Bewertung der Neuerungen der 10. MaRisk gezielt für euer Geschäftsmodell und Filtern der tatsächlichen Handlungsrelevanz
  • Ableitung des konkreten Anpassungsbedarfs für das (zentrale) Auslagerungsmanagement
  • Einordnung der Anforderungen in den Gesamtkontext angrenzender Vorgaben – insbesondere zu DORA
  • Priorisierung der Maßnahmen nach Risiko und Aufwand, damit ihr die richtigen Schritte zuerst geht
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Institutsindividuelle Gap-Analyse mit klarer Handlungsrelevanz
  • Priorisierte Maßnahmen-Roadmap
  • Belastbare Entscheidungsgrundlage für Management und Gremien

Abgleich der MaRisk- und DORA-Taxonomie

Eindeutige Sortierlogik für Drittparteieninventar

Euer Nutzen:

Ihr habt eine eindeutige Sortierlogik für all eure Drittbeziehungen – und beendet die Unsicherheit an der Schnittstelle zwischen MaRisk (Non-IKT) und DORA (IKT).

Was wir für euch tun:

  • Saubere Strukturierung eueres Drittparteieninventars
  • Trennscharfe Abgrenzung Non-IKT-Auslagerung, IKT-Drittdienstleistung und sonstigem Fremdbezug
  • Verankerung der Abgrenzungslogik so dass sie für künftige Beziehungen wiederverwendbar ist
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Konsistente Taxonomie für alle Drittbeziehungen
  • Klare Zuordnung jeder Beziehung zu MaRisk oder DORA
  • Wiederverwendbare Entscheidungslogik für Neueinstufungen

Harmonisierung von Auslagerungs- (MaRisk) und Informationsregister (DORA)

Konsistentes Gesamtbild für alle Drittbeziehungen

Euer Nutzen:

Auslagerungs- und Informationsregister stehen nicht mehr unverbunden nebeneinander – ihr habt ein konsistentes, prüfungsfestes Gesamtbild eurer Non-IKT-Auslagerungen und IKT-Drittdienstleistungen.


Was wir für euch tun:

  • Verzahnung des Auslagerungsregister nach MaRisk und des Informationsregister nach DORA über eine gemeinsame Registerlogik
  • Definition der Datenfelder, Pflegeprozesse und Verantwortlichkeiten
  • Sicherstellung der Konsistenz zwischen Taxonomie, Risikoanalyse und Registereinträgen
  • Prüfung und Einrichtung eines gruppenweiten zentralen Auslagerungsregisters nach AT 9 Tz. 14 e) für Institute in Gruppen- oder Verbundstrukturen – inkl. Definition interner SLAs für die Abrufbarkeit
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Verzahntes Registermodell für MaRisk und DORA
  • Klare Pflegeprozesse mit definierten Verantwortlichkeiten
  • Auswertbare Register als aktive Steuerungsinstrumente

Optimierung der Risikoanalyse mit tragfähiger Begründungslogik

Prüfungsfeste Risikomethodik

Euer Nutzen: 

Eure Risikoanalysen halten der Prüfung stand – weil eure Einstufungen nicht nur dokumentiert, sondern nachvollziehbar begründet sind.

Was wir für euch tun:

  • Entwicklung einer risikoorientierten Methodik, die „alle relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Auslagerung" abdeckt gemäß AT 9 Tz. 2.
  • Entwicklung einer tragfähigen, replizier- und nachvollziehbaren Begründungslogik.
  • Konsistente Verknüpfung der Risikoanalyse mit Klassifizierung, Register und Dienstleistersteuerung.
  • Überprüfung und Erweiterung des Kreises der in die Risikoanalyse einzubeziehenden „maßgeblichen Organisationseinheiten“ gemäß AT 9 Tz. 2 einschließlich Compliance, Datenschutz und Interner Revision 
  • Integration der Geldwäschebeauftragten in Auslagerungsstrategie und Risikoanalyse-Prozesse als neuer Pflichtbestandteil gemäß AT 9 Tz. 1
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Risikoorientierte Methodik für eure Risikoanalysen
  • Prüfungsfeste, nachvollziehbare Begründungslogik
  • Durchgängige Verknüpfung von Risikoanalyse, Register und Steuerung

Adjustierung der Steuerungs- und Kontrollhandlungen

Auch im Ernstfall handlungsfähig sein

Euer Nutzen: 

Ihr steuert eure Dienstleister aktiv und konsistent – und seid auch im Ernstfall handlungsfähig, unabhängig davon, ob eine Beziehung unter MaRisk oder DORA fällt.

Was wir für euch tun:

  • Ausrichtung der Dienstleister-Steuerung so dass Risikoanalyse, Kontrollhandlungen und Governance konsistent zusammenwirken
  • Belastbare und praxistaugliche Gestaltung von Exit-Strategien sowie von Notfallkonzepten als eigenständiger Pflichtbestandteil des Auslagerungsvertrags gemäß AT 9 Tz. 6 und 7 lit. g
  • Bei Auslagerungen ohne praktische Handlungsoptionen (z. B. Monopol- oder Cloud-Anbieter): Einbindung in das Notfallkonzept nach AT 7.3 als neue Mindestanforderung gemäß AT 9 Tz. 6
  • Regimeübergreifende Absicherung der Prüfungs- und Informationsrechte gemäß AT 9 Tz. 7 lit. h,j 
  • Unterstützung bei der Nachverhandlung bestehender Auslagerungsverträge mit Weiterverlagerungserlaubnis hinsichtlich der neuen expliziten Berichtspflicht des Auslagerungsunternehmens gegenüber dem Institut gemäß AT 9 Tz. 8
  • Definition der Steuerungs- und Eskalationsprozesse für die laufende Überwachung
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Konsistentes Steuerungsmodell über MaRisk und DORA hinweg
  • Belastbare Exit-Strategien und Notfallkonzepte
  • Klare Kontroll-, Eskalations- und Überwachungsprozesse

Vorbereitung und Begleitung von Prüfungen

Souverän in jede Prüfung -

… mit belastbarer Argumentations- und Nachweislogik!

Euer Nutzen:

Ihr geht souverän in jede Prüfung, weil eure Einordnungen, Bewertungen und Maßnahmen nicht nur umgesetzt, sondern auch nachvollziehbar begründet sind – eine belastbare Grundlage für den Umgang mit Interner Revision, Jahresabschlussprüfern und Aufsicht.

Was wir für euch tun:

  • Prüfungssichere Aufbereitung von Unterlagen, Nachweisen und Argumentationslinien zu Auslagerungsmanagement und MaRisk/DORA-Abgrenzung
  • Herleitung einer belastbaren Argumentations- und Nachweislogik, die Klassifizierung, Risikoanalyse, Register und Dienstleistersteuerung schlüssig verbindet
  • Vorbereitung typischer Prüfungsfragen entlang der zentralen Bausteine eures Auslagerungsregimes
  • Gezieltes Einstellen der beteiligten Rollen auf Interviews, Nachfragen und Feststellungen
  • Begleitung im Umgang mit Interner Revision, Jahresabschlussprüfern und Aufsicht – von der Vorbereitung bis zur Feststellungsbehandlung
     

Eure zentralen Teilergebnisse:

  • Prüfungssicher aufbereitete Unterlagen und Nachweise mit klarer Argumentationslogik
  • Vorbereitete Rollen und Antworten auf typische Prüfungsfragen
  • Belastbare Grundlage für den souveränen Umgang mit Interner Revision, Prüfern und Aufsicht
Icon Checkliste

MaRisk

Non-IKT-Auslagerungen begründen und dokumentieren

Lass uns euer Auslagerungsmanagement gemeinsam aufstellen!

Nutze ein unverbindliches Erstgespräch, um deine Ausgangssituation im Auslagerungsmanagement mit uns zu analysieren und konkrete Handlungsbedarfe im Kontext der 10. MaRisk sichtbar zu machen. 

Im Gespräch klären wir:

  • Status-Check: Welche Anforderungen nach MaRisk und DORA fordern und treiben euch aktuell?
  • Maßnahmen: Welche Schritte sind jetzt wirklich notwendig – um die neuen Anforderungen aus den 10. MaRisk im Zusammenspiel mit DORA effizient, nachweisfähig und ressourcenschonend umzusetzen?
  • Proportionalität: Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind bei der Anwendung der Anforderungen nach Proportionalitätsprinzip praktikabel?
     

Auslagerungsmanagement nach Maß statt Standard von der Stange

Besonders sensibel ist die Schnittstelle zu DORA: ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 - 30 DORA unterliegen, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des AT 9 Tz. 3. Das ist keine Deregulierung, sondern eine Regimeabgrenzung – mit der Folge, dass das Auslagerungsregister nach MaRisk und das Informationsregister nach DORA nicht unverbunden nebeneinanderstehen dürfen.

 

Bausteine des (zentralen) Auslagerungsmanagements

Taxonomie MaRisk vs. DORA

Entscheidungs- &  Sortierlogik für Drittparteieninventar
 

Risikomethodik 

Verknüpfung  von Risikoanalyse,  Register & Steuerung

Auslagerungs- & Informationsregister

Verzahnung  der Registermodelle

 

Governance

Regimeübergreifende Steuerung & Kontrolle der Drittparteien

Proportionalität  als Leitprinzip

Nutzung  von Spielräumen (Begründungslogiken)

Statt einer Standardlösung von der Stange richten wir die novellierten Anforderungen passgenau auf eure bestehende Aufbau- und Ablauforganisation aus. 
Daraus zieht ihr konkreten Nutzen:

  • Konsistente Taxonomie mit sauberen Definitionen für Non-IKT-Auslagerungen, IKT-Drittdienstleistungen und sonstigem Fremdbezug, konsistenter Registerlogik und klaren Kontrollfunktionen über MaRisk und DORA hinweg
  • Prüfungsfeste Entscheidungen, weil eure Einstufungen nachvollziehbar begründet und regulatorisch anschlussfähig dokumentiert sind
  • Passgenaue Proportionalität, indem ihr die neuen Spielräume risikoadäquat, ohne eure Begründungspflichten zu vernachlässigen


Gerade für das zentrale Auslagerungsmanagement ist das entscheidend: Künftig reicht es noch weniger aus, nur mit Checklisten zu arbeiten. Gefragt ist eine konsistente Begründungslogik, die Klassifizierung, Risikoanalyse und Kontrollansatz nachvollziehbar verbindet.
 

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Betonung von Proportionalität als Leitprinzip - neue Spielräume nutzen

Mit den 10. MaRisk erhalten die Institute nach Maßgabe von Größe, Komplexität und Geschäftsart mehr Spielraum bei der Anwendung der Anforderungen – und genau diesen Proportionalitätsspielraum machen wir für euch nutzbar. 

Gemeinsam mit euch klären wir die Abgrenzungsfragen, die für euer Auslagerungsmanagement neu entstehen und deren Antworten plausibel und widerspruchsfrei aufeinander aufbauen müssen:

  • Welche Anpassungen sind für euer Institut tatsächlich relevant?
  • Wie wirken Risikoanalyse, Dienstleistersteuerung und Kontrollhandlungen zusammen?
  • Und was folgt daraus konkret für euer Auslagerungsregister?
     

Wichtig zu wissen: Das allgemeine Proportionalitätsprinzip gilt weiterhin für alle Institute – auch für Großinstitute, die keine Größenklassenprivilegierungen in Anspruch nehmen können. Die Größenklassenregelungen gewähren zusätzliche, darüberhinausgehende Erleichterungen.

FAQ zum Auslagerungsmanagement im Kontext der 10. MaRisk

Die wichtigsten Fragen, die euch bei der Umsetzung begegnen – kurz, präzise und mit Fundstelle im AT 9.

Zitate und Fundstellen beziehen sich auf AT 9 (Auslagerung) der MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA), Stand 30.06.2026.

Wann liegt überhaupt eine Auslagerung im Sinne der MaRisk vor und wann nur ein sonstiger Fremdbezug?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ihr ein anderes Unternehmen mit Aktivitäten und Prozessen beauftragt, „die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden“ (AT 9 Tz. 1).
Einmaliger oder gelegentlicher Fremdbezug sowie Leistungen, die ihr dauerhaft gar nicht selbst erbringen könnt, zählen dagegen zum sonstigen Fremdbezug – auch hier müsst ihr aber die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG wahren (AT 9 Tz. 1).

Fallen unsere IKT-Dienstleistungen weiterhin unter AT 9 oder unter DORA?

Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 - 30 DORA unterliegen, „fallen nicht in den Anwendungsbereich des AT 9“ (AT 9 Tz. 1). Das ist keine Deregulierung, sondern eine klare Regimeabgrenzung: IKT läuft über DORA, klassische Auslagerungen über AT 9. Beide Welten müsst ihr sauber trennen und konsistent zusammenführen.

Wie oft müssen wir unsere Risikoanalyse zu Auslagerungen überprüfen?

Die Risikoanalyse ist “regelmäßig, bei kleinen Instituten alle drei Jahre, zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation anzupassen” (AT 9 Tz. 2). Berücksichtigt dabei alle für euch relevanten Aspekte. Die Intensität richtet sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten (AT 9 Tz. 2).

Was bedeutet das Proportionalitätsprinzip konkret für unser Auslagerungsmanagement?

Ihr richtet Umfang und Tiefe eurer Anforderungen nach “Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt” der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse aus (AT 9 Tz. 2). Kleine Institute dürfen für die Risikoanalyse qualitative Ansätze heranziehen (AT 9 Tz. 2). Mehr Spielraum bedeutet aber zugleich mehr Begründungspflicht: Eure Einstufungen müsst ihr nachvollziehbar dokumentieren.

Was unterscheidet eine wesentliche von einer nicht wesentlichen Auslagerung?

Anhand der Risikoanalyse legt ihr fest, "welche Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind (wesentliche Auslagerungen)" (AT 9 Tz. 2). Für nicht wesentliche Auslagerungen gelten nur die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG (AT 9 Tz. 3). Die erweiterten Pflichten greifen erst bei Wesentlichkeit.

Welche Verantwortung dürfen wir überhaupt auslagern?

Grundsätzlich sind Auslagerungen zulässig, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gewahrt bleibt – "die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung", und Leitungsaufgaben dürfen nicht ausgelagert werden (AT 9 Tz. 4). Die Eigenverantwortung bleibt also vollständig bei euch. Ihr steuert und überwacht, auch wenn die Ausführung extern liegt.

Was muss unser Auslagerungsvertrag bei wesentlichen Auslagerungen zwingend regeln?

Der Auslagerungsvertrag ist "in Textform" zu dokumentieren und muss u. a. Leistungsspezifikation, Dienstleistungsgüte, Notfallkonzepte, Informations- und Prüfungsrechte, Kündigungsrechte sowie Regelungen zur Weiterverlagerung enthalten (AT 9 Tz. 7). Die Anforderungen orientieren sich an § 25b Abs. 3 S. 3 KWG. Ein lückenhafter Vertrag würde damit im Rahmen einer Prüfung zu einer unmittelbaren Feststellung führen.

Müssen wir eine Auslagerungsstrategie bzw. Ausstiegsstrategien vorhalten?

Bei wesentlichen Auslagerungen müsst ihr Vorkehrungen für Kontinuität und Qualität treffen und Handlungsoptionen inklusive Ausstiegsstrategien "auf ihre Durchführbarkeit prüfen und verabschieden" (AT 9 Tz. 6). Existieren keine Handlungsoptionen, ist "zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich" (AT 9 Tz. 6). Die Optionen sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen.

Wie grenzen wir das Auslagerungsregister (MaRisk) vom Informationsregister (DORA) ab?

Das zentrale Auslagerungsmanagement muss eine "vollständige Dokumentation der Auslagerungen (einschließlich Weiterverlagerungen) gemäß § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG (Auslagerungsregister)" führen (AT 9 Tz. 12).
Das MaRisk-Auslagerungsregister deckt Non-IKT-Auslagerungen ab, das DORA-Informationsregister die IKT-Drittparteien. Ihr braucht eine konsistente Taxonomie, damit beide Register widerspruchsfrei verzahnt sind.

Ab wann brauchen wir ein zentrales Auslagerungsmanagement und wann muss es berichten?

Ihr müsst "abhängig von Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten ein zentrales Auslagerungsmanagement einrichten", das u. a. das Auslagerungsregister pflegt und die Risikoanalysen koordiniert (AT 9 Tz. 12). Es erstellt "in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen" für die Geschäftsleitung. bei sehr kleinen Instituten genügt eine Berichterstattung in der Vorstandssitzung (AT 9 Tz. 13).

Fact Sheet für ein prüfungsfestes Auslagerungsmanagement

Erkennt sofort, wo für euer Institut Handlungsbedarf besteht: Unser kompaktes Fact Sheet fasst die wichtigsten Neuerungen und Handlungsfelder der 10. MaRisk im Kontext von Auslagerungen auf einen Blick zusammen.
 

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Dein Experte für
MaRisk

Stefan Wendt
Enabler und Partner

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10. MaRisk

In der Branche wird gleichermaßen von den 10. MaRisk als auch der 9. MaRisk-Novelle gesprochen. Faktisch ist es die zehnte Version des Rundschreibens, das zum nunmehr neunten Mal von der der Bafin in Teilen seiner Anforderungen angepasst, also novelliert wurde.

Mit der Novelle wurde das Regelwerk deutlich gestrafft: Der Text ist rund ein Drittel kürzer, ohne dass sich an den inhaltlichen Anforderungen etwas ändert. Doppelungen und Selbstverständlichkeiten wurden konsequent gestrichen, einzelne Themen gebündelt und kompakter gefasst. So sind die Anforderungen deutlich lesbarer und schneller erfassbar.

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Risikoadäquate Umsetzung

Die Novelle folgt einem klaren Leitgedanken: weg von starren Detailvorgaben, hin zu stärkerer Prinzipienorientierung und risikoadäquater Umsetzung. Das schafft Spielräume, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Governance, Dokumentation und belastbare Entscheidungen.

Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten aller Geschäftsleiter und Inhaber von Schlüsselfunktionen sind personenspezifisch in individuellen Erklärungen festzulegen – ein wesentliches neues Governance-Element der finalen Fassung (AT 1).

Für die Institute sind im Kontext des Auslagerungsmanagements vor allem zwei Punkte entscheidend: 

  • DORA wird stärker in die MaRisk-Systematik eingebettet, ohne ein paralleles deutsches Ersatzregime zu schaffen.
  • Auslagerungen müssen klarer abgegrenzt werden, insbesondere zwischen DORA-pflichtigen IKT-Drittdienstleistungen und klassischen (Non-IKT-) Auslagerungen nach MaRisk AT 9.


Für viele Institute entsteht daraus akuter Handlungsbedarf. Denn die Aufsicht wird insbesondere prüfen, wie sauber Institute DORA-Anforderungen, MaRisk-Vorgaben und interne Zuständigkeiten voneinander trennen und zugleich sinnvoll verzahnen.

Für DORA-pflichtige Institute besteht nach AT 4.2 zudem die Möglichkeit der Zusammenführung von IKT-Strategie, DOR-Strategie und Geschäftsstrategie in einem konsolidierten Strategiedokument (AT 4.2 finale Fassung), was eine  Doppeldokumentation erheblich reduziert und mögliche Schattenstrukturen vermeidet.

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Handlungsbedarf

Die Novelle stärkt den prinzipienorientierten Ansatz auch im Third Party Risk Management (TPRM). Detaillierte Mindestfaktoren treten zurück. Dafür steigt die Erwartung, dass Institute Risiken eigenständig, nachvollziehbar und konsistent bewerten.

Für das (zentrale) Auslagerungsmanagement bedeutet das:

  • Klassifizierungen müssen fachlich belastbar sein
  • Risikoanalysen müssen die tatsächliche Leistung abbilden
  • Mischformen zwischen IKT, Fremdbezug und Auslagerung dürfen nicht schematisch behandelt werden
  • Exit-Strategien, Notfallkonzepte sowie Prüfungs- und Informationsrechte müssen zur Einordnung passen
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Sortierlogik für Drittbeziehungen

Die saubere Einordnung von IKT-Drittdienstleistungen, Non-IKT-Auslagerungen und sonstigem Fremdbezug ist mit den 10. MaRisk anspruchsvoller geworden. Gerade bei Mischleistungen und technologiegetriebenen Services ist oft nicht sofort klar, welches regulatorische Regime gilt und welche Anforderungen sich daraus konkret ergeben.

Wir unterstützen euch dabei, Leistungen regulatorisch belastbar einzuordnen, Abgrenzungen nachvollziehbar herzuleiten und die Folgen für Register, Risikoanalysen, Vertragsgestaltung, Kontrollen und Governance konkret abzuleiten. Dabei zeigen wir auch Spielräume in der Auslegung auf und überführen abstrakte Anforderungen in Klassifizierungslogiken, Entscheidungswege und Dokumentationsstandards.

Gut zu wissen: Die EBA-Leitlinien zum Drittparteien-Risikomanagement stehen noch aus und werden voraussichtlich im vierten Quartal 2026 veröffentlicht. Im Anschluss ist davon auszugehen, dass die MaRisk erneut angepasst werden. Wir behalten diese Entwicklungen für euch im Blick, damit eure Abgrenzung zwischen IKT-Drittdienstleistungen nach DORA und Non-IKT-Auslagerungen nach MaRisk belastbar bleibt.

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Geldwäscheprävention

Aufgrund der Kommentierung zu AT 9 Tz.1 sind das Geldwäschegesetz (GwG) und die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 (AMLR) bei Auslagerungen anzuwenden, was in der Konsequenz zu einer verpflichtenden Einbindung des Geldwäschebeauftragten des Instituts führt.

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Nachverhandlung

Die neue Formvorschrift "in Textform" statt "schriftlich" für Auslagerungsverträge (AT 9 Tz. 7, § 126b BGB) ermöglicht die digitale Vertragsgestaltung per E-Mail oder PDF ohne qualifizierte Signatur und erleichtert damit Nachverhandlungen.

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Überwachung

Gemäß AT 9 Tz. 4 und 9 obliegt jetzt der internen Revision die explizite, laufende Überwachung der Auslagerungsvoraussetzungen als eigenständiger, wiederkehrender Prüfungsgegenstand im Revisionsplan.
 

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Verzahnung von Auslagerungsregister nach MaRisk und Informationsregister nach DORA

Wir stimmen mit euch Registerlogiken, Datenfelder, Klassifizierungen und Prozesse so aufeinander ab, dass regulatorische Anforderungen konsistent erfüllt werden und gleichzeitig unnötige Doppelpflege vermieden wird.

Dabei überführen wir die vorgegebenen Templates in praxistaugliche Strukturen und berücksichtigen auch Anforderungen an Konzentrationsrisiken, Governance und Nachweisfähigkeit.

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Proportionalitätsprinzip

Im Zuge der aktuellen Novelle hebt die Bafin hervor, dass die MaRisk schon immer auf Proportionalität ausgelegt waren:

  • Bisher gab es allgemeine Öffnungsklauseln, nach denen Anforderungen je nach Größe, Komplexität und Geschäftsmodell eines Instituts unterschiedlich streng angewendet werden konnten. In der Praxis wurden diese Spielräume jedoch zunehmend durch detaillierte Einzelvorgaben überlagert, so dass Institute ihren Verweis auf solche Klauseln oft aufwändig begründen mussten.
  • Darüber hinaus können bei einzelnen Öffnungsklauseln zusätzliche Voraussetzungen entfallen. Das senkt euren Dokumentationsaufwand spürbar.
  • Künftig legt die Bafin drei klar definierte Größenklassen für Banken fest, wobei für die meisten Institute vor allem die Bilanzsumme entscheidend ist. Unterschieden wird zwischen sehr kleinen Instituten mit bis zu einer Milliarde Euro Bilanzsumme, kleinen Instituten im Sinne der SNCIs sowie den übrigen weniger bedeutenden Instituten, den LSIs.
  • Große Institute unter direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank fallen künftig vollständig aus dem deutschen MaRisk-Regime heraus. Nach Einschätzung der Bafin schaffe die neue Kategorisierung mehr Klarheit, weil Institute damit im Voraus erkennen können, welche Erleichterungen für sie gelten, ohne dies eigens begründen zu müssen.
  • Im Auslagerungsmanagement gilt: Kleine Institute (SNCIs) dürfen die Risikoanalyse auf einen dreijährlichen Überprüfungsturnus strecken (AT 9 Tz. 2); sehr kleine Institute (< 1 Mrd. € Bilanzsumme) dürfen Compliance-Funktion und Interne Revision vollständig auslagern (AT 9 Tz. 5) – beides konkrete neue Erleichterungen der finalen Fassung.
  • Über das Auslagerungsmanagement hinaus bringt die Novelle weitere Erleichterungen – etwa beim internen Berichtswesen und bei den Stresstests.


Quelle: Veröffentlichung der Bafin vom 25.06.2026